OGH 10ObS287/02g; 10ObS107/10y; 10ObS29/10b; 10ObS16/10s; 10ObS33/11t; 10ObS22/16g; 9ObA96/16g; 10ObS76/16y; 10ObS100/17d; 10ObS113/17s; 10ObS115/17k; 10ObS110/17z; 10ObS98/18m; 10ObS60/20a; 10ObS119/22f; 10ObS101/22h (RS0117195)

OGH10ObS287/02g; 10ObS107/10y; 10ObS29/10b; 10ObS16/10s; 10ObS33/11t; 10ObS22/16g; 9ObA96/16g; 10ObS76/16y; 10ObS100/17d; 10ObS113/17s; 10ObS115/17k; 10ObS110/17z; 10ObS98/18m; 10ObS60/20a; 10ObS119/22f; 10ObS101/22h25.4.2023

Rechtssatz

Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen. Der Gesetzgeber entschied sich dabei aber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt. Er nimmt daher in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (SSV-NF 4/19, 4/131).

Normen

ASVG §162

10 ObS 287/02gOGH22.10.2002

Veröff: SZ 2002/140

10 ObS 107/10yOGH14.09.2010

Auch

10 ObS 29/10bOGH19.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/130

10 ObS 16/10sOGH19.10.2010

Auch

10 ObS 33/11tOGH12.04.2011

Auch

10 ObS 22/16gOGH15.03.2016
9 ObA 96/16gOGH18.08.2016

Auch

10 ObS 76/16yOGH18.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung, die sich nach dem Durchschnittsprinzip am Einkommen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im maßgebenden Beobachtungszeitraum orientiert. (T1)

10 ObS 100/17dOGH14.11.2017

Auch; Beisatz: Das Wochengeld einer nach dem B‑KUVG Versicherten, deren Krankenversicherung (anders als bei nach dem ASVG Versicherten) nach Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der zweiten Mutterschaft noch vor Ende der zweijährigen Karenzzeit nach dem MSchG aufrecht war, bemisst sich mit 0, wenn sie innerhalb des Beobachtungszeitraums des § 162 Abs 3 erster Satz ASVG keinerlei Einkommen mehr bezogen hat. (T2)

10 ObS 113/17sOGH14.11.2017

Auch

10 ObS 115/17kOGH14.11.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/126

10 ObS 110/17zOGH20.12.2017

Auch

10 ObS 98/18mOGH22.01.2019

Vgl; Beisatz: Das Wochengeld unterfällt unionsrechtlich dem Versicherungsfall der Mutterschaft, weil es dem Ausgleich von Einkommensverlusten infolge Schwangerschaft und Geburt dient. (T3); Veröff: SZ 2019/2

10 ObS 60/20aOGH24.06.2020
10 ObS 119/22fOGH18.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 162 Abs 3 ASVG (Berechnung des Wochengeldes anhand eines in den 13 Wochen bzw 3 Kalendermonaten bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots bezogenen Durchschnittsverdienstes) auf den Fall, in dem die Klägerin – nach einem Monat der Vollzeitbeschäftigung im genannten Beobachtungszeitraum – bei Eintritt des Versicherungsfalls geringfügig beschäftigt und nach § 19a ASVG selbstversichert war; ihr gebührt das Wochengeld in fixer Höhe iSd § 162 Abs 3a ASVG. (T4)

10 ObS 101/22hOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Slowakisches Mutterschaftsgeld. (T5)<br/>Beisatz: Der Bezug des slowakischen Mutterschaftsgelds durch den Vater dient nicht denselben Zielen wie das Wochengeld. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00287_02G0000_001

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