Rechtssatz
Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.
1 Ob 12/04b | OGH | 12.10.2004 |
nur: Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. (T1) |
6 Ob 211/13t | OGH | 16.12.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Die zur Sicherung eine Unterhaltsanspruchs sichernde dienende Reallast hat nicht dauernd ihren Sinn verloren, weil der Unterhaltsanspruch in Zukunft wiederaufleben könnte. (T2) |
1 Ob 107/17t | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (unvermeidbare Verfahrenshandlungen). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist. (T4) |
4 Ob 202/19p | OGH | 26.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine völlige Zwecklosigkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts, solange die Berechtigte ihr Gebrauchsrecht mit Unterstützung einer Pflegekraft nutzen kann, auch wenn sie sich entschieden hat, im Pflegeheim zu leben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20020830_OGH0002_0030OB00101_01A0000_001