OGH 2Ob78/02p; 6Nc12/07b; 5Ob201/08g; 7Nc10/09v; 6Nc18/23h (RS0116423)

OGH2Ob78/02p; 6Nc12/07b; 5Ob201/08g; 7Nc10/09v; 6Nc18/23h8.8.2023

Rechtssatz

Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.

Normen

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art18
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
JN §28
JN §104 B
JN §104 H
EUGVVO 2012 Abs25

2 Ob 78/02pOGH06.05.2002

Veröff: SZ 2002/61

6 Nc 12/07bOGH13.07.2007

Ähnlich; nur: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1)

5 Ob 201/08gOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2)

7 Nc 10/09vOGH02.06.2009

Auch

6 Nc 18/23hOGH08.08.2023

vgl; Beisatz: Auch Art 25 EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020506_OGH0002_0020OB00078_02P0000_001