Normen
EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art18
EUGVVO 2012 Art25
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
JN §28
JN §104 B
JN §104 H
2 Ob 78/02p | OGH | 06.05.2002 |
Veröff: SZ 2002/61 |
6 Nc 12/07b | OGH | 13.07.2007 |
Ähnlich; nur: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1) |
5 Ob 201/08g | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2) |
7 Nc 10/09v | OGH | 02.06.2009 |
Auch |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
vgl; Beisatz: Auch Art 25 EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20020506_OGH0002_0020OB00078_02P0000_001
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