OGH 2Ob78/02p

OGH2Ob78/02p6.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Martin S*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und andere Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei E***** d.o.o., ***** Slowenien, wegen EUR 31.607,45 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2002, GZ 3 R 18/02w-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Dezember 2001, GZ 20 Cg 275/01w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Nach den Klagsangaben verkaufte der Kläger, der in St. Veit/Glan (Kärnten) ein Unternehmen führt, der beklagten Partei, deren Sitz in Slowenien liegt, 950.000 Stück Drosselspulen. In seiner am 10. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage behauptete er das Bestehen einer offenen Rechnungsforderung von zusammen S 434.928 (EUR 31.607,45). Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Klagenfurt begründete er mit den Bestimmungen des Art 17 LGVÜ. Indem das von ihm gelegte Anbot als Gerichtsstandort "Österreich" bestimme und die beklagte Partei sich dieser Bestimmung aus dem Anbot unterworfen habe, hätten sie miteinander eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 LGVÜ getroffen.

Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage sofort nach deren Einlangen und ohne Anhörung der beklagten Partei zurück. Es fehle eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung, weil sich die Parteien auf kein bestimmtes Gericht geeinigt hätten; auch Art 5 LGVÜ führe zu keiner Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil die beklagte Partei ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Slowenien sei weder Vertragsstaat des LGVÜ noch des EuGVÜ. Österreich sei dem EuGVÜ durch das 4. Beitrittsübereinkommen beigetreten; der Beitritt sei mit 1. Dezember 1998 wirksam geworden. Die Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung) sei auf den vorliegenden Fall (noch) zeitlich unanwendbar. Die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage verlange hier daher eine Auslegung der Bestimmungen des EuGVÜ und nicht des LGVÜ, dessen Text jedoch ohnehin inhaltlich weitgehend mit dem EuGVÜ übereinstimme.

Nach Art 18 EuGVÜ werde das angerufene Gericht des Vertragsstaates - sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften zuständig geworden sein sollte - zuständig, sobald sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlasse. Dies gelte nur dann nicht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren bloß einlasse, um den Mangel der Zuständigkeit aufzugreifen, oder wenn einer der Zwangsgerichtsstände nach Art 16 EuGVÜ gegeben sei. Deshalb müsse die Klage vom angerufenen Gericht selbst dann an den Beklagten zugestellt werden, wenn das angerufene Gericht unzuständig sei. Gelte hier das EuGVÜ, dann hätte das Erstgericht gar nicht die internationale Unzuständigkeit von Amts wegen a limine wahrnehmen dürfen. Im derzeitigen Verfahrensstadium wäre es daher unstatthaft gewesen, die fehlende internationale Zuständigkeit mit der Nichteinhaltung der Formvorschriften des Art 17 Abs 1 Satz 2 EuGVÜ oder mit der unzureichenden Benennung eines bestimmten Gerichtes zu begründen. Letzterer Ansatz wäre ohnehin unhaltbar, weil Art 17 Abs 1 EUGVÜ den Parteien die Möglichkeit einräume, sich auf die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines bestimmten Staates zu beschränken.

Im Ergebnis habe das Erstgericht die Klage aber dennoch mit Recht zurückgewiesen:

Als besondere Voraussetzung der Anwendung des Art 17 Abs 1 EuGVÜ ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass von den Parteien zumindest eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben müsse. Überdies müsse die Zuständigkeit eines Gerichts (oder der Gerichte) eines Vertragsstaates vereinbart worden sein. Einmütig gehe die Judikatur davon aus, dass es für die Anwendung der Vorschrift nicht auf die Kläger- oder Beklagtenrolle ankommen solle. Selbstverständlich erfasse Art 17 EuGVÜ nur Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit.

Fraglich sei dagegen, ob Art 17 EuGVÜ auch solche Anwendungsfälle meine, die keinen weiteren Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Vertragsstaat haben. Die Lehre bevorzuge überwiegend diese Interpretation. Geleitet von den Zielsetzungen des Übereinkommens - namentlich: Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten - fordere ein anderer Teil der Lehre und die Judikatur das Bestehen einer Berührung zu einem weiteren Vertragsstaat.

Der Oberste Gerichtshof (JBl 1998, 726) habe sich - wiederum die Auslegung der Bestimmungen des LGVÜ betreffend - der zuletzt wiedergegebenen Ansicht angeschlossen. Er habe entschieden, dass es für den Zuständigkeitstatbestand gemäß Art 17 LGVÜ nicht ausreiche, wenn die Partei mit dem Sitz-/Wohnort in einem Vertragsstaat mit der anderen Partei, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes habe, die Zuständigkeit der Gerichte des Ersteren vereinbare. Vielmehr sei Art 17 LGVÜ in derartigen Fällen nur dann anzuwenden, wenn eine der Anwendungsvoraussetzungen - Wohnsitz einer Partei oder vereinbartes Gericht in den Vertragsstaaten - aus der Sicht des inländischen Richters in einem anderen Vertragsstaat liege. In seiner Entscheidung ZfRV 1998, 209 scheine der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechungslinie fortzusetzen, indem er judiziert habe, die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit sei wegen des Sitzes der Beklagten in einem Nichtvertragsstaat nach nationalem Recht vorzunehmen.

Der Rekurssenat schließe sich der Ansicht des Obersten Gerichtshofs an; dies vor allem aus den von Samtleben (RabelsZ 1995, 670) vorgestellten Erwägungen. Der fehlende Bezug zumindest zu einem weiteren Vertragsstaat mache Art 17 EuGVÜ hier unanwendbar.

Auch den weiteren Überlegungen des Obersten Gerichtshofes trete der Rekurssenat bei: Da die Bestimmungen in Art 17 EuGVÜ und jene in Art 18 EuGVÜ eng miteinander verknüpft seien, müssten die Voraussetzungen des Art 17 EuGVÜ in den Text des Art 18 EuGVÜ "hineingelesen" werden: Sobald Art 17 EuGVÜ unanwendbar sei, folge daraus auch die Unanwendbarkeit der Bestimmungen in Art 18 EuGVÜ. Da Art 18 EuGVÜ demnach hier unanwendbar sei, habe das Erstgericht im Ergebnis die Klage sofort nach deren Einlangen ohne Anhörung der beklagten Partei a limine zurückweisen können. Da die beklagte Partei im Sprengel des angerufenen Gerichts keinen allgemeinen Gerichtsstand habe und der Kläger sich ausschließlich auf die hier unanwendbaren Bestimmungen des Art 17 LGVÜ (EuGVÜ) gestützt habe, sei der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen gewesen.

Trotz der zitierten Entscheidung JBl 1998, 726 seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegeben: Zum einen habe der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung seine Interpretation vorwiegend deshalb gewählt, um Rechtsprechungsdivergenzen in verschiedenen Vertragsstaaten zu vermeiden (im Anwendungsbereich des LGVÜ sei ihm die Anrufung des EuGH im Wege einer Vorabentscheidung nicht zur Verfügung gestanden). Zum anderen könnte die angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Ergehen des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-412/98 , Group Josi, in einem anderen Lichte gesehen werden.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, der beklagten Partei die Klagebeantwortung aufzutragen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, das Erstgericht hätte im Sinne des Art 18 EuGVÜ die Klage nicht zurückweisen dürfen, sondern der beklagten Partei Gelegenheit geben müssen, sich in den Streit einzulassen; für eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art 17 EuGVÜ könne auf einen Bezug zu mehr als einem Vertragsstaat verzichtet werden.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die am 10. 12. 2001 eingebrachte Klage in den zeitlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ fällt.

Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVÜ sind - wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits bestandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen - dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sind. Gemäß Art 18 EuGVÜ wird das Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art 16 ausschließlich zuständig ist.

In der Lehre ist es umstritten, ob Gerichtsstandvereinbarungen, bei denen - wie hier - ein Bezug zu nur einem Vertragsstaat besteht, bei denen nämlich nur eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates vereinbart wird, unter Art 17 EuGVÜ fallen (vgl zum Problem und zum Meinungsstand Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 12 f, Mayr in Rechberger² § 104 JN Rz 19; Simotta in Fasching, Kommentar I² § 104 JN Rz 229; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2138; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 23 Rz 4 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 17 Rz 29 ff).

Der Oberste Gerichtshof hat (noch zum LGVÜ) in 3 Ob 380/97x = SZ 71/29 = JBl 1998, 726 (kritisch Burgstaller, JBl 1998, 691) = ecolex 1998, 694 (kritisch Oberhammer) einen Bezug zu einem weiteren Vertragsstaat verlangt (vgl auch 6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; jüngst 1 Ob 4/02y): Art 17 sei nicht anzuwenden, wenn eine Partei mit Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb eines Vertragsstaats habe, die Zuständigkeit im Sitz des Ersteren vereinbare. In dieser Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Art 17 schon wegen des systematischen Zusammenhangs auch in Art 18 "hineinzulesen" sind.

Der erkennende Senat hat gegen die Richtigkeit der letztgenannten Aussage keine Bedenken (vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 18 Rz 6; Mayr aaO § 104 JN Rz 20; Simotta aaO § 104 JN Rz 336; Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2159; Kropholler aaO Art 24 Rz 3). Zweifelhaft ist aber, ob der erstgenannte Rechtssatz im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH aufrechterhalten werden kann: In den Urteilen vom 13. 7. 2000, C-412/98 , Group Josi, und vom 9. 11. 2000, C-387/98 , Coreck, hat der EuGH keinen Bezug zu einem weiteren Mitgliedsstaat verlangt (vgl hiezu Kropholler aaO Art 23 Rz 4, 9, Art 24 Rz 3). Da die Ausgangsfälle dem vorliegenden Fall nicht gleichgelagert waren und die Vorlagefragen eine andere Zielrichtung hatten, wäre zur Klarstellung der Rechtslage allenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung erwägenswert. Hier kann diese Frage aber aus folgenden Überlegungen auf sich beruhen:

Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren - hier vorliegenden - Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 51 ff; Mayr aaO § 104 JN Rz 19; Simotta aaO § 104 JN Rz 282 f, 293; Kropholler aaO Art 23 Rz 75 f; Geimer/Schütze aaO Art 17 Rz 144 f). Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler vor Art 1 Rz 32, Art 17 Rz 53; Mayr aaO § 28 JN Rz 3; Simotta aaO § 104 JN Rz 294; Matscher in Fasching, Kommentar I² § 28 JN Rz 32, 36, 126). Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen (Mayr aaO § 28 JN Rz 8; Matscher aaO § 28 JN Rz 128).

Da hier jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl Geimer/Schütze aaO Art 18 Rz 33). Dem Beklagten ist daher nicht durch Klagszustellung Gelegenheit zur Einlassung auf das Verfahren zu geben, vielmehr hat gemäß § 41 Abs 1 JN nach Gerichtshängigkeit eine amtswegige Prüfung zu erfolgen.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall die beklagte Partei nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen und auch keine Tatsachen behauptet, die einen besonderen Gerichtsstand in Klagenfurt begründen; sein Vorbringen bezieht sich nur auf die internationale Zuständigkeit. Er hat es insbesondere auch unterlassen, einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN zu stellen. Da es somit für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt nach der maßgeblichen österreichischen Jurisdiktionsnorm keine Grundlage gibt, war die Klage - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zurückzuweisen (vgl Mayr aaO § 41 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar I² § 41 JN Rz 7).

Daraus folgt, dass die Vorgangsweise der Vorinstanzen im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn man ihr (und der Entscheidung 3 Ob 380/97x) Verständnis der Anwendungsvoraussetzungen des Art 17 EuGVÜ nicht teilt. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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