OGH 6Nc12/07b

OGH6Nc12/07b13.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin S***** n.V., *****, Niederlande, wegen 50.000 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte von der in den Niederlanden ansässigen Antragsgegnerin zu GZ 15 Cg 64/07i des Handelsgerichts Wien 50.000 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes; sie habe mit ihr einen Lizenvertrag betreffend ein Softwarepaket geschlossen, welches jedoch mangelhaft sei.

Mit Beschluss vom 20. 6. 2007 wies das Handelsgericht Wien diese Klage zurück. Im Lizenzvertrag hätten die Parteien zwar vereinbart, dass für den Vertrag betreffende Rechtsstreitigkeiten ausschließlich die österreichischen Gerichte zuständig seien; ein örtlich zuständiges Gericht sei jedoch nicht vereinbart worden. Art 23 EuGVVO schließe die Anwendbarkeit des Art 5 Abs 1 EuGVVO aus; es lägen daher die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN vor.

Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des Handelsgerichts Wien als örtlich zuständiges Gericht. Es lägen ein unternehmensbezogenes Geschäft und eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten österreichischer Gerichte vor, wobei die Parteien ohnehin die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbaren hätten wollen.

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Behauptungen der Antragstellerin, die insoweit mit den Ausführungen des Handelsgerichts Wien in seinem Zurückweisungsbeschluss und den vorgelegten Urkunden (s Beilage ./D, Pkt 14.1) übereinstimmen, vereinbarten die Parteien des Lizenzvertrags, der der (beabsichtigten) Klagsführung der Antragstellerin zugrunde liegt, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Diese Vereinbarung ist - auch wenn sie nur die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats regelt - im Hinblick auf Art 23 EuGVVO zulässig (2 Ob 78/02p = SZ 2002/61) und schließt die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus (2 Ob 280/05y).

Regelt eine derartige Vereinbarung nur die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats, fehlt es jedoch an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Weg der Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 und/oder Z 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (4 Ob 32/97b; 2 Ob 78/02p).

Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien; es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, aus dem die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 50.000 EUR begehrt. Als örtlich zuständiges Gericht war daher das Handelsgericht Wien zu bestimmen.

Stichworte