OGH 6Ob56/01f; 6Ob19/05w; 4Ob218/06x; 6Ob146/17i; 8Ob71/21f; 5Ob223/21m; 6Ob119/21z; 4Ob5/22x; 6Ob146/21w; 2Ob33/23a; 5Ob36/23i (RS0115822)

OGH6Ob56/01f; 6Ob19/05w; 4Ob218/06x; 6Ob146/17i; 8Ob71/21f; 5Ob223/21m; 6Ob119/21z; 4Ob5/22x; 6Ob146/21w; 2Ob33/23a; 5Ob36/23i12.4.2023

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art 13 EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder beruflich-gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder beruflich-gewerblichen Zweckes maßgebend?

2. Kommt es für die Bestimmung des Zweckes auf die Umstände an, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar sind?

3. Ist ein Vertrag, der sowohl der privaten als auch der beruflich-gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, im Zweifel als Verbrauchersache anzusehen?

4. Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des Art 13 Z 3 lit a EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung für seine Produkte durchgeführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?

5. Liegt auch dann eine Verbrauchersache im Sinn des Art 13 EuGVÜ vor, wenn der Verkäufer von seinem Staat aus telefonisch an den im anderen Staat wohnenden Käufer ein Angebot gestellt hat, das nicht angenommen wurde, der Käufer aber später aufgrund eines schriftlichen Angebotes das angebotene Produkt kaufte?

6. Hat der Verbraucher gemäß Art 13 Z 3 lit b EuGVÜ die zum Abschluss des Vertrags erforderliche Rechtshandlung auch dann im Staat des Verbrauchers vorgenommen, wenn er ein ihm im Staat seines Vertragspartners gestelltes Angebot in einem von seinem Staat aus geführten Telefonat annimmt?

Normen

EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EuGVÜ-AuslProt Art1
EuGVÜ-AuslProt Art3 Abs1
EuGVÜ-AuslProt Art5 Abs1
EuGVÜ Art13
LGVÜ Art13
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

6 Ob 56/01fOGH08.11.2001
6 Ob 19/05wOGH19.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil vom 20.1.2005, RsC-464/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannt, dass die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ wie folgt auszulegen sind: „ - Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist; - es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte; - hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken." (T1)

4 Ob 218/06xOGH21.11.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptung eines konkret berechneten Mietzinsausfalls für 3 Monate für eine Apartment. (T2)

6 Ob 146/17iOGH26.09.2017

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kauf eines Motormähers, der auch zum Mähen landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird. (T4)

8 Ob 71/21fOGH29.11.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 223/21mOGH09.12.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 119/21zOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 5/22xOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht. (T5)

6 Ob 146/21wOGH22.12.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3

2 Ob 33/23aOGH21.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

5 Ob 36/23iOGH12.04.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00056_01F0000_001