OGH 3Ob139/00p; 10ObS97/07y; 6Ob106/08v; 6Ob94/09f; 2Ob188/18p; 6Ob57/21g; 4Ob210/22v (RS0114669)

OGH3Ob139/00p; 10ObS97/07y; 6Ob106/08v; 6Ob94/09f; 2Ob188/18p; 6Ob57/21g; 4Ob210/22v28.2.2023

Rechtssatz

Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) wurde unter anderem § 48 EheG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben (Art II Z 1). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Normen

EheG §48
ZPO §502 Abs1 HI1

3 Ob 139/00pOGH20.12.2000
10 ObS 97/07yOGH11.09.2007

Auch; nur: Wenn auch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)

6 Ob 106/08vOGH05.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T3)

6 Ob 94/09fOGH02.07.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Die Auslegung des § 4 PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4)

2 Ob 188/18pOGH29.11.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T5)

6 Ob 57/21gOGH06.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T6)

4 Ob 210/22vOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Die auf die einzigartige Situation im Frühjahr 2020 abstellende Zulassungsfrage der Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken ohne CE-Zertifizierung iSd PSA-VO begründet keine erhebliche Rechtsfrage, auch zumal schon unter "normalen" Bedingungen die Nichtigkeit eines Kaufvertrags über nicht der PSA-VO oder der Akk-VO entsprechende persönliche Schutzausrüstungen vertretbar als nicht aus den genannten Bestimmungen ableitbar angesehen werden konnte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00139_00P0000_001