OGH 2Ob65/00y; 4Ob191/15i; 3Ob155/17s; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s (RS0113418)

OGH2Ob65/00y; 4Ob191/15i; 3Ob155/17s; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s28.2.2023

Rechtssatz

Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.

Normen

JWG §33
KrntJWG §32 Abs2

2 Ob 65/00yOGH16.03.2000
4 Ob 191/15iOGH23.02.2016

Auch

3 Ob 155/17sOGH24.01.2018

Auch

4 Ob 156/19yOGH24.10.2019

Vgl

1 Ob 263/22sOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach § 43 B-KJHTG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000316_OGH0002_0020OB00065_00Y0000_001