OGH 1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 3Ob61/01v; 7Ob86/03b; 1Ob90/05z; 7Ob230/09p; 10Ob81/11a; 1Ob45/12t; 4Ob119/14z; 3Ob106/17k; 4Ob71/23d; 1Ob169/23v (RS0113119)

OGH1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 3Ob61/01v; 7Ob86/03b; 1Ob90/05z; 7Ob230/09p; 10Ob81/11a; 1Ob45/12t; 4Ob119/14z; 3Ob106/17k; 4Ob71/23d; 1Ob169/23v20.12.2023

Rechtssatz

Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.

Normen

ABGB §97
EO §382 Abs1 Z5
EO §382e
EO §391 Abs2 IIA

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000
3 Ob 70/00sOGH26.02.2001

nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1)

3 Ob 61/01vOGH11.07.2001

Vgl auch

7 Ob 86/03bOGH28.05.2003

nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62

1 Ob 90/05zOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4)

7 Ob 230/09pOGH16.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4

10 Ob 81/11aOGH30.08.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 45/12tOGH23.03.2012

Auch; nur T1

4 Ob 119/14zOGH17.07.2014

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 106/17kOGH04.07.2017

Auch

4 Ob 71/23dOGH27.06.2023

Beisatz: Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit. (T5)<br/>Beisatz: hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T6)

1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_002