OGH 5Ob172/99a; 5Ob47/02a; 5Ob175/02z; 3Ob62/05x; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 5Ob33/22x; 6Ob240/22w; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d (RS0112180)

OGH5Ob172/99a; 5Ob47/02a; 5Ob175/02z; 3Ob62/05x; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 5Ob33/22x; 6Ob240/22w; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d18.9.2023

Rechtssatz

Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.

Normen

MRG idF 3. WÄG §16 Abs8
MRG §26 Abs4

5 Ob 172/99aOGH29.06.1999
5 Ob 47/02aOGH26.02.2002

Auch; nur: Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im § 16 Abs 8 MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 1501 ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. (T2)

5 Ob 175/02zOGH15.10.2002

Auch; nur: Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T3)

3 Ob 62/05xOGH24.11.2005

Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist. (T4); Veröff: SZ 2005/170

5 Ob 73/08hOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Die Frist ist von Amts wegen zu beachten. (T5); Beisatz: Hier: § 26 Abs 4 MRG. (T6)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2011/29

5 Ob 33/22xOGH11.04.2022

Beis nur wie T4

6 Ob 240/22wOGH17.02.2023

Vgl

5 Ob 211/22yOGH29.08.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

5 Ob 65/23dOGH18.09.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0050OB00172_99A0000_001