Normen
ALöschG §2
AktG §215
6 Ob 330/98t | OGH | 20.05.1999 |
6 Ob 216/05s | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. (T1) |
6 Ob 224/11a | OGH | 21.12.2011 |
Auch; nur: Die Gesellschaft kann keinen ihre Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. (T2) |
6 Ob 10/15m | OGH | 19.03.2015 |
Auch |
6 Ob 178/14s | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T3)<br/> |
6 Ob 118/20a | OGH | 15.09.2020 |
Beisatz: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/78 |
8 Ob 18/21m | OGH | 29.04.2021 |
Vgl |
6 Ob 244/22h | OGH | 25.01.2023 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00330_98T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)