14 Os 20/99 | OGH | 09.03.1999 |
15 Os 103/00 | OGH | 25.01.2001 |
nur: Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen. (T2) |
14 Os 90/04 | OGH | 14.09.2004 |
Auch |
15 Os 41/07d | OGH | 30.05.2007 |
Auch; nur: Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz im Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt. (T3)<br/>Beisatz: Eine Urteilsfällung ist auch unzulässig, wenn im Bestrafungsantrag auf eine beabsichtigte, jedoch nicht näher präzisierte Ausdehnung des Deliktszeitraumes hingewiesen wurde. (T4) |
12 Os 129/06x | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung des Strafantrages in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes auf ein einbezogenes Faktum in Abwesenheit des Beschuldigten, nach dessen Vernehmung im Rechtshilfeweg auch zu diesem Faktum. (T5) |
11 Os 24/08a | OGH | 29.04.2008 |
Auch; nur T3 |
12 Os 90/08i | OGH | 17.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verurteilung des Angeklagten für den in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit ausgedehnten Tatzeitraum verletzt den in §§ 451 Abs 1 letzter Satz, 454 und 459 StPO aF (nunmehr §§ 6, 451 Abs 1 letzter Satz 447 StPO und iVm § 427 Abs 1 StPO) zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK, hatte er doch im Verfahren niemals Gelegenheit, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. (T6) |
14 Os 130/14w | OGH | 16.12.2014 |
Vgl; Beisatz: Eine „gehörige Ladung“ im Sinne des § 427 StPO hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung den Angeklagten über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, wobei ein Hinweis auf den bereits zugestellten Strafantrag, dessen Kenntnis vorausgesetzt ist, genügt. (T7) |
12 Os 64/15a | OGH | 11.06.2015 |
Vgl |
12 Os 27/17p | OGH | 06.04.2017 |
Auch |
11 Os 78/19h | OGH | 25.06.2019 |
Vgl |
15 Os 33/20x | OGH | 05.06.2020 |
Vgl |
11 Os 72/21d | OGH | 27.07.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässige Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wodurch der Prozessgegenstand für die gemäß § 276a StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung nicht rechtens erweitert wurde (vgl 11 Os 78/19h). (T8) |
15 Os 131/23p | OGH | 14.12.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0140OS00020_9900000_001
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