OGH 5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w; 5Ob162/18m; 5Ob171/18k; 5Ob178/18i; 5Ob47/19a; 3Ob30/19m; 5Ob140/20d; 5Ob13/23g (RS0111105)

OGH5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w; 5Ob162/18m; 5Ob171/18k; 5Ob178/18i; 5Ob47/19a; 3Ob30/19m; 5Ob140/20d; 5Ob13/23g30.3.2023

Rechtssatz

Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.

Normen

MRG §12a Abs2
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1

5 Ob 294/98sOGH24.11.1998
5 Ob 227/00vOGH05.09.2000

nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. (T1)<br/>Beisatz: Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)

5 Ob 260/00xOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen haben aus der vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache, dass der ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte S 54,-- bis S 66,-- pro m2 Nutzfläche betragen hat, den rechtlichen Schluss auf einen angemessenen Mietzins von S 60,-- pro m2 gezogen. Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,-- pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als "angemessenen" bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen. (T4)

5 Ob 84/01sOGH24.04.2001

Beisatz: Letztlich ist es gemäß § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen. (T5)

5 Ob 78/03mOGH29.04.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 267/03fOGH09.12.2003

nur: Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen. (T7)

5 Ob 101/05xOGH10.05.2005

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 286/07fOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung. (T8)<br/>Beisatz: Methodenwahl und Auf- und Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T9)

5 Ob 137/08wOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T10)<br/>Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T11)

5 Ob 137/09xOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an. (T12)

5 Ob 196/09yOGH13.10.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach § 12a Abs 2 MRG und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe. (T13)

5 Ob 240/10wOGH29.03.2011

Auch; nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. (T14)

5 Ob 162/18mOGH03.10.2018

Vgl auch

5 Ob 171/18kOGH06.11.2018

Beis wie T7; Beis wie T9

5 Ob 178/18iOGH06.11.2018

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 30/19mOGH26.06.2019

Vgl; Bem: Hier: Angemessener Zeitaufwand für Stundenhonorar eines Rechtsanwaltes. (T15)

5 Ob 140/20dOGH25.08.2020

nur T14

5 Ob 13/23gOGH30.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0050OB00294_98S0000_001