OGH 5Ob227/00v

OGH5Ob227/00v5.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin protokollierte Firma P***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Scherlacher und Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Karl K*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2000, GZ 39 R 599/99y-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 294/98s).

In Anbetracht dessen, dass mit der angefochtenen Entscheidung die Rückzahlungsanordnung gemäß § 37 Abs 4 MRG beseitigt wurde, kommt der Frage, ob die Rückforderungsansprüche der Antragstellerin für die zuviel bezahlten Hauptmietzinse in den Monaten November und Dezember 1993 bereits verjährt sind, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Es kann auf sich beruhen, ob hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Überschreitung in den beiden genannten Monaten ein rechtliches Interesse besteht, beginnt doch nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Lauf der Verjährung mit der Zahlung und nicht mit der Vorschreibung oder Fälligkeit (EvBl 1993/92 = JBl 1993, 526). Dass die in Frage stehenden Zahlungen außerhalb der Verjährungsfrist geleistet worden wären, steht nicht fest.

Insgesamt vermag der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb er zurückzuweisen war.

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