Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 294/98s).
In Anbetracht dessen, dass mit der angefochtenen Entscheidung die Rückzahlungsanordnung gemäß § 37 Abs 4 MRG beseitigt wurde, kommt der Frage, ob die Rückforderungsansprüche der Antragstellerin für die zuviel bezahlten Hauptmietzinse in den Monaten November und Dezember 1993 bereits verjährt sind, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Es kann auf sich beruhen, ob hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Überschreitung in den beiden genannten Monaten ein rechtliches Interesse besteht, beginnt doch nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Lauf der Verjährung mit der Zahlung und nicht mit der Vorschreibung oder Fälligkeit (EvBl 1993/92 = JBl 1993, 526). Dass die in Frage stehenden Zahlungen außerhalb der Verjährungsfrist geleistet worden wären, steht nicht fest.
Insgesamt vermag der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb er zurückzuweisen war.
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