Rechtssatz
Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vergleiche SSV-NF 6/68).
7 Ob 172/07f | OGH | 17.10.2007 |
Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen. (T2) |
8 Ob 113/10s | OGH | 23.11.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T3); Veröff: SZ 2010/148 |
6 Ob 158/16b | OGH | 27.09.2016 |
Auch; Beisatz: Bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung ist nicht nur kein Verbesserungsauftrag zu erteilen; selbst wenn ein solcher – unzulässigerweise – erteilt wurde, führt dies zu keiner Fristverlängerung. (T4) |
5 Ob 135/18s | OGH | 28.08.2018 |
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0050OB00275_98X0000_001
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