Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Vertreter der Klägerin am 18. 12. 2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 225 Abs 1 ZPO) vom 24. 12. 2009 bis 6. 1. 2010 (§ 222 ZPO) endete die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) daher mit 29. 1. 2010. Die Klägerin verfasste am 17. 1. 2010 selbst eine „Beschwerde“, die sie an den Obersten Gerichtshof richtete. Die Eingabe wurde vom Obersten Gerichtshof (ebenfalls im Postweg) an das Erstgericht weitergeleitet, wo sie (erst - die Ursache der Verzögerung ist nicht bekannt) am 16. 2. 2010 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 89 GOG ist die Rechsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Dies traf hier nicht zu, da die Revision nach § 505 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen ist. Bei unrichtiger Adressierung kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht - einlangte (Kodek in Rechberger 3 Vor § 461 ZPO Rz 7 mwN uva). Da die Eingabe der Klägerin erst am 16. 2. 2010 beim Erstgericht eingelangt ist, war sie verspätet und wäre daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 ZPO). Dass das Erstgericht der Klägerin stattdessen zunächst die Verbesserung (unter anderem durch Abgabe einer bestimmten Anfechtungserklärung, kurze Bezeichnung der Revisionsgründe und Unterschrift eines Rechtsanwalts) unter Fristsetzung auftrug und die Klägerin, der über ihren Antrag sodann Verfahrenshilfe gewährt wurde, diesem Auftrag schließlich auch fristgerecht nachkam, ändert nichts an dieser Rechtslage. Denn die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels saniert bei einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel nicht die (ursprüngliche) Verspätung (RIS-Justiz RS0036281; vgl auch RS0110935; Kodek in Fasching/Konecny 2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 221 mwN). Auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts (7 Ob 172/07f mwN). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die außerordentliche Revision der Klägerin auch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, weil es sich bei der Frage, ob die Beklagte einen von der Klägerin behaupteten Kündigungsgrund verwirklicht hat, um eine Abwägung im Einzelfall handelt (vgl 8 Ob 1642/93, RIS-Justiz RS0021095 [T2] uva). Eine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts betreffend die in § 33 Abs 1 zweiter Satz MRG normierte Eventualmaxime folgen oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0067104; vgl auch RS0069069 und RS0021095).
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