OGH 4Ob216/06b

OGH4Ob216/06b21.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. September 2006, GZ 45 R 299/05m-1030, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beschluss des Erstgerichts auf Bestellung eines Sachwalters vom 15. Mai 2003 (ON 675) wurde der Betroffenen (spätestens) am 30. Oktober 2003 zugestellt (ON 736). Sie gab ihren dagegen gerichteten Rekurs (ON 740) zwar am 12. November 2003 zur Post, adressierte ihn aber an das Rekursgericht. Dieses übersandte ihn unverzüglich an das Erstgericht, wo er allerdings erst am 17. November 2003 einlangte. Die Rekursfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Einen Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen wies das Erstgericht rechtskräftig zurück (ON 878).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht das Rechtsmittel als verspätet zurück. In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Betroffenen nicht, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 14 Abs 1 AußStrG aF (§ 203 Abs 7 AußStrG) aufzuzeigen.

Zwar werden nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufs nicht in die von den Parteien einzuhaltenden Fristen eingerechnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die fristgebundene Eingabe an das zuständige Gericht adressiert war; sonst ist sie nur dann rechtzeitig, wenn sie dort noch innerhalb der Frist einlangt (RIS-Justiz RS0041608, insb T12, zuletzt etwa 6 Ob 39/06p und 10 Ob 20/06y). Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0041608 T5; zuletzt 2 Ob 120/06w). Der Rekurs wäre daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 16 Abs 1 AußStrG aF).

Dass das Erstgericht der Betroffenen statt dessen zunächst die Verbesserung des Rekurses durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (§ 5 AußStrG aF) auftrug und ihr dafür eine Frist setzte, ändert nichts an dieser Rechtslage. Denn die Gewährung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels saniert bei einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel nicht die (ursprüngliche) Verspätung (RIS-Justiz RS0036281, vgl auch RS0110935; Kodek in Fasching2 §§ 84, 85 ZPO Rz 221 mwN). Auf die im Revisionsrekurs erörterte Frage, ob der Verbesserungsauftrag wirksam zugestellt wurde, kommt es daher nicht an.

Stichworte