OGH 4Ob108/98f; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 3Ob135/03d; 6Ob195/04a; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 6Ob14/10t; 3Ob27/15i; 9Ob72/15a; 10Ob71/17i; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p (RS0109906)

OGH4Ob108/98f; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 3Ob135/03d; 6Ob195/04a; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 6Ob14/10t; 3Ob27/15i; 9Ob72/15a; 10Ob71/17i; 4Ob142/18p; 4Ob153/23p17.10.2023

Rechtssatz

Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg.

Normen

ABGB §140 Be

4 Ob 108/98fOGH21.04.1998
3 Ob 270/98xOGH24.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Studium an einer ausländischen Privatuniversität (mit hohen Studiengebühren). (T1)

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

nur: Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg. (T2)<br/>Beisatz: Aus im Einzelfall zu prüfenden Gründen. (T3)

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

Auch; Beis wie T3

3 Ob 135/03dOGH22.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die nunmehr in Österreich generell zu entrichtenden Studiengebühren sind nicht als deckungspflichtiger Sonderbedarf anzusehen, weil bei diesen das Moment der Außergewöhnlichkeit keine Rolle spielt. (T4)

6 Ob 195/04aOGH14.07.2005
4 Ob 120/09iOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T5)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T6)

6 Ob 14/10tOGH19.03.2010

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 27/15iOGH18.03.2015

Auch

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Auch

10 Ob 71/17iOGH23.01.2018

Auch

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00108_98F0000_001

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