OGH 1Ob315/97y; 6Ob167/98x; 3Ob225/98d; 7Ob24/99a; 2Ob96/97z; 3Ob223/97h; 6Ob41/00y; 9ObA252/00z; 2Ob272/01s; 1Ob173/03b; 2Ob293/05k; 5Ob14/15t; 9Ob31/15x; 6Ob114/17h; 10Ob14/18h; 3Ob46/19i; 1Ob157/19y; 2Ob217/20f; 1Ob77/22p; 2Ob36/23t (RS0109502)

OGH1Ob315/97y; 6Ob167/98x; 3Ob225/98d; 7Ob24/99a; 2Ob96/97z; 3Ob223/97h; 6Ob41/00y; 9ObA252/00z; 2Ob272/01s; 1Ob173/03b; 2Ob293/05k; 5Ob14/15t; 9Ob31/15x; 6Ob114/17h; 10Ob14/18h; 3Ob46/19i; 1Ob157/19y; 2Ob217/20f; 1Ob77/22p; 2Ob36/23t21.3.2023

Rechtssatz

Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor.

Normen

ABGB §1293
ABGB §1294
ABGB §1324
ABGB §1333

1 Ob 315/97yOGH24.03.1998

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/56

6 Ob 167/98xOGH24.09.1998

Auch

3 Ob 225/98dOGH27.01.1999

nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. (T1)

7 Ob 24/99aOGH14.04.1999

Vgl auch

2 Ob 96/97zOGH29.04.1999

nur: Der Geschädigte kann den Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. (T2)

3 Ob 223/97hOGH14.07.1999

Vgl auch; nur: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden. (T3)

6 Ob 41/00yOGH05.10.2000

nur T1

9 ObA 252/00zOGH07.06.2001

Vgl auch; nur T1

2 Ob 272/01sOGH06.12.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 173/03bOGH01.07.2004
2 Ob 293/05kOGH02.03.2006
5 Ob 14/15tOGH23.11.2015

Auch

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. (T4)

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Auch; nur: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T5)<br/>Beisatz: Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. (T6)

10 Ob 14/18hOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T6

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken. (T7)

1 Ob 157/19yOGH25.09.2019

Vgl aber; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T8)

2 Ob 217/20fOGH29.04.2021

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Reparaturkostenzuschuss. (T9)

1 Ob 77/22pOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T10)<br/>Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T11)<br/>Anm: So bereits 1 Ob 77/22p.

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00315_97Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)