OGH 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob59/00h; 1Ob68/01h; 1Ob53/07m; 1Ob107/15i; 1Ob87/23k (RS0109755)

OGH1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob59/00h; 1Ob68/01h; 1Ob53/07m; 1Ob107/15i; 1Ob87/23k13.7.2023

Rechtssatz

Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Normen

ABGB §1494 ff
AHG §6
AHG §8

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/5

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Auch; nur: Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/51

1 Ob 59/00hOGH25.05.2000

nur T1

1 Ob 68/01hOGH25.09.2001

nur T1

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007

nur T1

1 Ob 107/15iOGH08.07.2015

Auch; ähnlich nur T1

1 Ob 87/23kOGH13.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00155_97V0000_003

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