OGH 5Ob498/97i; 5Ob165/00a; 9ObA330/00w; 5Ob131/03f; 8ObA102/03p; 3Ob129/05z; 5Ob155/06i; 5Ob80/08p; 3Ob104/11g; 3Ob21/12b; 1Ob253/11d; 4Ob212/12y; 1Ob150/14m; 3Ob198/16p; 5Ob161/16m; 5Ob115/18z; 2Ob22/22g; 3Ob98/23t (RS0109183)

OGH5Ob498/97i; 5Ob165/00a; 9ObA330/00w; 5Ob131/03f; 8ObA102/03p; 3Ob129/05z; 5Ob155/06i; 5Ob80/08p; 3Ob104/11g; 3Ob21/12b; 1Ob253/11d; 4Ob212/12y; 1Ob150/14m; 3Ob198/16p; 5Ob161/16m; 5Ob115/18z; 2Ob22/22g; 3Ob98/23t25.5.2023

Rechtssatz

§ 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §841
ZPO §234
ZPO §406 Aa
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

5 Ob 498/97iOGH16.12.1997
5 Ob 165/00aOGH13.07.2000

nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/116

9 ObA 330/00wOGH10.01.2001

nur T1

5 Ob 131/03fOGH08.07.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/81

8 ObA 102/03pOGH25.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Legalzession an IAF (§ 11 Abs 1 IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers. (T2)

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

nur T1

5 Ob 155/06iOGH11.07.2006

Vgl aber; Beisatz: Das gilt nur, wenn die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/104

5 Ob 80/08pOGH03.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war. (T4)<br/>Bem: Siehe RS0118029. (T5)

3 Ob 104/11gOGH09.06.2011

Vgl auch; nur T1

3 Ob 21/12bOGH14.03.2012

Auch; nur: § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet. (T6)<br/>Beis wie T3

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

nur T1

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

nur T1

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

nur T1

3 Ob 198/16pOGH18.10.2016

Auch; nur T1

5 Ob 161/16mOGH23.01.2017

Auch

5 Ob 115/18zOGH18.07.2018

Vgl

2 Ob 22/22gOGH16.03.2022

nur T1

3 Ob 98/23tOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T1: Hier: Veräußerung eines Bestandobjekts (T7)

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00498_97I0000_001