Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallsgeld an den Dienstnehmer wird der ehemalige Dienstgeber (hier: die beklagte Partei) nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kommt es gemäß § 11 Abs 1 IESG zu einer Legalzession auf den Fonds. Da hier feststeht, dass sowohl die Antragstellung an den Fonds als auch die Auszahlung des IAG nach Klageeinbringung und Hinterlegung der Klage erfolgten, mangelt es der Klägerin trotz Zuerkennung von IAG nach Einleitung des Verfahrens nicht am Rechtsschutzinteresse. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegt ein Anwendungsfall des § 234 ZPO vor. Darauf, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil der für die Anwendbarkeit des § 234 ZPO maßgebliche Zeitpunkt des Eintrittes der Streitanhängigkeit (RIS-Justiz RS0109183; SZ 73/116) nicht mit der Hinterlegung der Klage anzusetzen sei, weil diese Hinterlegung unwirksam gewesen sei, beruft sich die beklagte Partei erstmals - und somit unbeachtlich - in der Revision.
Auch auf die Ausführungen in der Revision zur rechnerischen Höhe des Klagebegehrens war nicht einzugehen, zumal die rechnerische Höhe des Klagebegehrens hier nie strittig war.
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