Rechtssatz
Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.
5 Ob 50/02t | OGH | 12.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar. (T1) |
5 Ob 258/06m | OGH | 29.12.2006 |
Beisatz: Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft. (T2) |
5 Ob 25/08z | OGH | 14.07.2008 |
Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3) |
5 Ob 25/13g | OGH | 28.08.2013 |
Beisatz: Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten. (T4) |
5 Ob 204/13f | OGH | 27.11.2013 |
Beisatz: Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle. (T5) |
5 Ob 84/18s | OGH | 18.07.2018 |
Auch; Beisatz: Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit. (T6) |
5 Ob 248/18h | OGH | 25.04.2019 |
Beisatz: Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle. (T7) |
5 Ob 154/19m | OGH | 22.10.2019 |
Beisatz: Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle. (T8) |
5 Ob 85/20s | OGH | 23.06.2020 |
Beisatz: Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft. (T9)<br/> |
3 Ob 91/23p | OGH | 25.05.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen". (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00402_97X0000_001
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