OGH 5Ob367/97z; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob273/02m; 5Ob47/03b; 5Ob255/03s; 5Ob239/07v; 5Ob171/09x; 5Ob254/09b; 5Ob49/10g; 5Ob149/10p; 5Ob187/12d; 5Ob206/15b; 5Ob6/23b (RS0108664)

OGH5Ob367/97z; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob273/02m; 5Ob47/03b; 5Ob255/03s; 5Ob239/07v; 5Ob171/09x; 5Ob254/09b; 5Ob49/10g; 5Ob149/10p; 5Ob187/12d; 5Ob206/15b; 5Ob6/23b14.3.2023

Rechtssatz

1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §19
WEG 2002 §31 Abs1
WEG 2002 §32

5 Ob 367/97zOGH30.09.1997
5 Ob 244/98pOGH11.05.1999

Auch

5 Ob 308/01gOGH26.02.2002

Auch; nur: Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T2) Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des §16 WEG 1975 idF des 3. WÄG ist eine Aktivlegitimation der Miteigentümer und Wohnungseigentümer dafür, dass mit dem Sondervermögen der Rücklage für Beitragsschulden des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers in Vorlage getreten wurde, zu verneinen. (T3)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

Vgl auch; nur: 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T4); Beis wie T2 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T5); Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 273/02mOGH03.12.2002

Beisatz: Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist. (T6)

5 Ob 47/03bOGH11.03.2003

Vgl auch

5 Ob 255/03sOGH10.02.2004

Auch; nur: Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. (T7)

5 Ob 239/07vOGH22.01.2008

Auch

5 Ob 171/09xOGH15.12.2009

Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2009/162

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010
5 Ob 49/10gOGH27.05.2010

nur T7; Beisatz: Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt. (T8)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl

5 Ob 187/12dOGH17.12.2012

Auch; Auch Beis wie T6

5 Ob 206/15bOGH23.11.2015

Vgl auch; Beis wie T8

5 Ob 6/23bOGH14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00367_97Z0000_001