OGH 4Ob203/97z; 4Ob224/00w; 4Ob92/08w; 4Ob104/11i; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob58/23t (RS0108465)

OGH4Ob203/97z; 4Ob224/00w; 4Ob92/08w; 4Ob104/11i; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob58/23t17.10.2023

Rechtssatz

Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muss § 42c UrhG eng ausgelegt werden.

Normen

UrhG §42c

4 Ob 203/97zOGH09.09.1997
4 Ob 224/00wOGH03.10.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/149

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008
4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Vgl auch

4 Ob 7/19mOGH29.01.2019

Beisatz: Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden. (T1)<br/>Beisatz: Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. (T2)

4 Ob 53/19aOGH22.08.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 58/23tOGH17.10.2023

vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung ist im Sinn einer sachgerechten Interessenabwägung eng auszulegen. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob auch eine Berichterstattung im Sinn dieser Ausnahmebestimmung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt (4 Ob 368/69) und nicht nach ihrem Zweck zu beurteilen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00203_97Z0000_001