Rechtssatz
Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört etwa die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Erreichung des Fälligkeitstermins schon beendet wird. Aus der Bezahlung einer weitergehenden Weihnachtsremuneration kann jedoch grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass dadurch bei einer allfälligen Urlaubsentschädigung die zuviel bezahlte Weihnachtsremuneration anzurechnen wäre.
Normen
ArbVG §97 Abs1 Z4
ArbVG §109
UrlG §9
9 ObA 149/00b | OGH | 14.06.2000 |
Vgl auch; nur: Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. (T1) <br/>Beisatz: Auslegung gemäß §§ 6, 7 ABGB. (T2) |
9 ObA 35/05w | OGH | 31.08.2005 |
nur: Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/122 |
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00075_97P0000_001