OGH 9ObA80/97y

OGH9ObA80/97y26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Siegrun R*****, Angestellte, ***** 2.) Renate S*****, Angestellte, ***** und 3.) Brigitte S*****, Angestellte, ***** alle vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei C***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer H.Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) S 1.205,52 brutto sA, 2.) 3.349,39 brutto sA und 3.) S 2.950,44 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.November 1996, GZ 12 Ra 225/96m-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juni 1996, GZ 20 Cga 32/96z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin Siegrun R***** den Betrag von S 1.205,52 brutto samt 4 % Zinsen ab 20.2.1996 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Gewerkschaft der Privatangestellten als freiwilliger kollektivvertragsfähiger Interessensvertretung den mit S 5.400,-- bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Zinsenmehrbegehren von 1,5 % p.a. aus S 1.205,52 seit 20.2.1996 wird abgewiesen.

2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin Renate S***** einen Betrag von S 3.349,39 brutto samt 4 % Zinsen ab 20.2.1996 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Gewerkschaft der Privatangestellten als freiwilliger kollektivvertragsfähiger Interessensvertretung den mit S 5.400,-- bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Zinsenmehrbegehren von 1,5 % p.a. aus S 3.349,39 seit 20.2.1996 wird abgewiesen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin Brigitte S***** den Betrag von S 2.950,44 brutto samt 4 % Zinsen ab 20.2.1996 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Gewerkschaft der Privatangestellten als freiwilliger kollektivvertragsfähiger Interessensvertretung den mit S 3.780,-- bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Zinsenmehrbegehren von 1,5 % p.a. aus S 2.950,44 seit 20.2.1996 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin Siegrun R***** S 448,31 (darin S 93,40 Umsatzsteuer), der Klägerin Renate S***** S 1.260,87 (darin S 210,15 Umsatzsteuer), sowie der Klägerin Brigitte S***** S 1.092,76 (darin S 182,11 Umsatzsteuer) an anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen waren bis 30.9.1995 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Die Dienstverhältnisse endeten durch Dienstgeberkündigung. Da die Klägerinnen während des aufrechten Dienstverhältnisses ihren Urlaubsanspruch nicht mehr (zur Gänze) konsumieren konnten, wurden ihnen - ohne anteilige Sonderzahlungen - Urlaubsentschädigungen entsprechend nicht verbrauchten Urlaubstagen gezahlt, wie folgt: Der Erstklägerin für 18 Werktage S 7.233,66, der Zweitklägerin für 34 Werktage S 16.658,-- sowie der Drittklägerin für 24 Werktage S 11.801,76. Aufgrund des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten, Gehaltsordnung, bzw aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 15.6.1995 (Sozialplan) wurden den Klägerinnen Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremunerationen so ausgezahlt, als ob das Dienstverhältnis bis zum 31.12.1995 gedauert hätte.

Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Klägerinnen des Zuspruch jener (- der Höhe nach außer Streit stehenden -) Differenzbeträge, die sich daraus ergeben, wenn in die Berechnungsbasis für die Urlaubsentschädigungen auch die anteiligen Sonderzahlungen einbezogen werden.

Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Richtig sei, daß in die Bemessungsbasis für die Urlaubsentschädigung die anteiligen Sonderzahlungen nicht einbezogen worden seien. Darauf hätten die klagenden Parteien jedoch keinen Anspruch. Wohl verdiene ein Arbeitnehmer auch während der Urlaubskonsumation aliquot Sonderzahlungen, sodaß der aliquote Teil der Sonderzahlungen bei der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen sei, doch habe die beklagte Partei sämtliche geschuldete Sonderzahlungen in voller Höhe, daß heißt so, als ob die Dienstverhältnisse bis zum 31.12.1995 gedauert hätten, ausgezahlt. Die aliquote Berücksichtigung von Sonderzahlungen in der Urlaubsentschädigung würde daher eine doppelte Abgeltung bedeuten.

Das Erstgericht gab den Klagen statt. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt gelangte es zu der Rechtsansicht, daß die Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG in der vollen Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes zustehe. In die Berechnung des Urlaubsentgeltes seien die Sonderzahlungen einzubeziehen. Die Gefahr einer Doppelzahlung bestehe nicht. Da es sich bei der Urlaubsentschädigung um einen Erfüllungsanspruch sui generis handle, komme eine Aufrechnung mit Sonderzahlungen, die aus dem laufenden Dienstverhältnis geleistet wurden, nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies die Klagebegehren ab. Da die Urlaubsentschädigung in § 9 Abs 1 UrlG als noch ausstehendes Urlaubsentgelt definiert sei, seien auch die aliquoten Sonderzahlungen als Bestandteil des Urlaubsentgelts in die Berechnung einzubeziehen. Dabei sei jedoch darauf zu achten, daß es zu keiner Doppelausschüttung von Sonderzahlungen komme. Die Sonderzahlung dürfe bei der Bemessung der Urlaubsentschädigung nicht mehr Berücksichtigung finden, wenn sie ohnedies schon für den gesamten Anspruchszeitraum nicht rückforderbar gewährt worden sei und der "Überhang" auch die Zeit der fiktiven Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abdecke. Bei späterer Fälligkeit des Restes der Sonderzahlungen sei der Betrag von anteilig gewährten Sonderzahlungen abzuziehen. Grundsätzlich müsse dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Freizeit so zu genießen, wie er dies bei aufrechtem Bestand des Dienstverhältnisses hätte tun können, d.h. es müßten ihm sowohl das Gehalt als auch die anteiligen Sonderzahlungen zur Verfügung stehen. Zahle der Arbeitgeber aber Sonderzahlungen über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, werde für den Arbeitnehmer der Freizeitgenuß genau im Sinne dieser Ausführungen finanziert, da dem Arbeitnehmer zum einen das Gehalt (= Urlaubsentschädigung) und zum anderen die auf die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen zur Verfügung stehen.

Da für die zu lösende Rechtsfrage eine Rechtsprechung fehle, sei gemäß § 46 Abs 1 ASGG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zuzulassen.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die der Argumentation der beklagten Partei folgende Begründung des Berufungsgerichtes, die Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung würde wegen der vom Dienstgeber ohnehin bis zum Jahresende ausgezahlten Sonderzahlungen zu einer Doppelzahlung führen, überzeugt schon insoweit nicht, als die Zahlung auf der gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG und § 109 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (Sozialplan) beruht. Unter "Sozialplan" ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat (Schwarz/Löschnigg5 807). Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dgl mehr. Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen (Krejci, Der Sozialplan 24). Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Fälligkeitstermines schon beendet wird. Derartige Zahlungen haben gewisse, den - meist ausscheidenden - Arbeitnehmern drohende Nachteile vor Augen. Die jeweils getroffene Regelung verfolgt den Zweck, diese Nachteile entweder gar nicht entstehen zu lassen oder aber durch entsprechende Maßnahme zu beseitigen oder zu mildern (Krejci aaO 114f). Dieser allgemeine Regelungsinhalt steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen bzw deren Abgeltung. Ein Vorbringen, daß im konkreten Fall eine Verknüpfung im vorgenannten Sinn bezweckt war, wurde nicht erstattet. Darüberhinaus widerspräche es dem Zweck eines Sozialplanes, Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht oder nur teilweise konsumieren konnten (- davon ist im Hinblick auf die prinzipielle Auszahlung der, wenn auch um die Sonderzahlungsteile verkürzten, Urlaubsentschädigungen auszugehen -) gegenüber solchen Arbeitnehmern finanziell zu benachteiligen, die ihren Urlaub bei vollen Bezügen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbrauchen konnten und überdies in den Genuß der vollen Weihnachtsremuneration gekommen sind.

Die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Jahresende gewährte Urlaubsbeihilfe stellt entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern einen kollektivvertraglichen Anspruch dar. Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Handelsangestellten vom 25.11.1994, Gehaltsordnung Teil C lit a, erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubs, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen, bei Antritt des ersten Urlaubsteils, spätestens aber am 31.7. eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw am 31.7. zustehenden Bruttomonatsgehalts bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Lediglich dann, wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muß er sich im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen (Gehaltsordnung Teil C lit e). Dies scheidet hier wegen Kündigung durch den Dienstgeber aus. Zu prüfen bleibt, ob sich die klagenden Parteien bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe anrechnen lassen müssen, der sich rechnerisch für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Jahresende ergibt.

Die Urlaubsentschädigung ist ebenso wie die Abfindung ein

selbständiger Erfüllungsanspruch (Kuderna, UrlG § 9 Rz 3 und § 10 Rz

2 mwN, ARD 4808/33/97, SZ 68/213), der darauf gerichtet ist, daß die

in natura nicht mehr erfüllbaren Ansprüche in Ansehung des

Urlaubsentgelts zur Gänze bzw in Abgeltung der im laufenden

Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zumindest aliquot gewahrt

bleiben (SZ 52/75 = Arb 9.781 = DRdA 1981, 239 [Jabornegg] = EvBl

1979/203 = IndS 1979, 1150 = JBl 1980, 439 = ZAS 1980/3 [Schrank],

Arb 10.143 = EvBl 1982/189, Arb 10.275 = JBl 1985, 251 = RdW 1984,

116, WBl 1988, 371, ARD 4808/33/97). Wie der Oberste Gerichtshof in nunmehr einhelliger Rechtsprechung erkennt (SZ 52/75, SZ 61/254, SZ 63/191 = ecolex 1991, 115 = RdW 1991, 150) umfaßt das Urlaubsentgelt und somit die im vollen Ausmaß des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes zustehende Urlaubsentschädigung des § 9 UrlG nicht nur laufende Bezüge im Sinn von während des Urlaubs fortzuzahlenden Bezügen, sondern auch die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit nicht verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen, sodaß ein Eingehen auf die kritischen Lehrmeinungen (insbesondere Basalka UrlG § 6 Rz 10, Schrammel, ZAS 1981, 163 ff, Schrank, ZAS 1980, 30 ff) unterbleiben kann.

Der Gesetzgeber ist mit der Regelung des § 9 UrlG der Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruchs gefolgt. Danach ist der Anspruch auf Urlaub ein Doppelanspruch, bestehend aus dem (in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurzelnden) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem (im schuldrechtlichen Synallagma beruhenden) Entgeltfortzahlungsanspruch. Da nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einheitlichen - Urlaubsanspruchs erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Entgelt (Kuderna UrlG**2 § 9 Rz 3 mwN, derselbe, Ergänzungen des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465, 468, WBl 1988, 371). Nach der vom Obersten Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 52/75 ausdrücklich gebilligten früheren Rechtsprechung (Arb 8937) ist für die Höhe der Entschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub nur maßgeblich, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, das bei Verbrauch des Urlaubs in natura zugestanden wäre. Demzufolge ist es auch unerheblich, ob der Angestellte für das Jahr, in dem er einen ihm zustehenden Urlaub nicht verbrauchen konnte, an Entgelt oder Entschädigung für diesen nichtverbrauchten Urlaub zusammen einen Betrag erhält, der das Jahresentgelt, das er bei Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten hätte (einschließlich Sonderzahlung), übersteigt. Wenn der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht erhalten hat, übersteigt auch die Zeit, während der er tatsächlich Dienste leistete, jene, während der er zu diesen verpflichtet war, weil die ihm zustehende Freistellung während des Urlaubs nicht gewährt wurde (Arb 8.937). Nicht nur im kritischen (Schrank ZAS 1980, 30, 34) sondern auch im grundsätzlich zustimmenden Schrifttum (Binder, Die Entgeltbemessungsgrundlage für Nichtarbeitszeiten, RdW 1983, 44, 48) wird die Meinung vertreten, daß dann die Sonderzahlung bei der Bemessung der Urlaubsentschädigung (Abfindung) nicht mehr berücksichtigt werden darf, wenn sie ohnedies schon für den gesamten Anspruchszeitraum nicht rückforderbar gewährt wurde und der "Überhang" auch die Zeit der fiktiven Arbeitsverhältnis-Verlängerung mit abdeckt. Demgegenüber geht die Judikatur bei Ausmittlung der Höhe der Urlaubsentschädigung nicht von einer fiktiven Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern davon aus, daß jenes Entgelt zuerkannt werden soll, auf das der Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnis Anspruch gehabt hätte (SZ 52/75).

Im hier vorliegenden Fall bezogen sämtliche Arbeitnehmer, die den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses konsumieren konnten, neben ihrem laufenden Gehalt nicht nur anteilige Sonderzahlungen, sondern eine auch für das ganze Jahr gewährte, nicht rückforderbare Urlaubsbeihilfe, ohne daß der Arbeitgeber während der Urlaubszeit ihre Dienste in Anspruch nehmen konnte. Es würde nun eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnten, bedeuten, müßten sich diese, obwohl ihnen Urlaubsentschädigung im vollen Ausmaß des sonst gewährten Urlaubsentgelts zustünde, die aliquot für die drei letzten Monate des Jahres 1995 ausgezahlte Urlaubsbeihilfe anrechnen lassen. Das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht, daß allenfalls ein Doppelbezug vorläge, zitierte Schrifttum (Kuderna UrlG**2 Rz 7 zu § 6; Jabornegg DRdA 1981, 246) betrifft in Anlehnung an die schon zitierte grundlegende Entscheidung SZ 52/75 den hier nicht vorliegenden Fall, daß nämlich Arbeitnehmer anläßlich ihres Urlaubsantritts während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einen Teil der Sonderzahlungen aliquot erhalten haben und dieser Teil daher bei späterem Fälligwerden der Sonderzahlungen in Abzug zu bringen ist. Hier bedeutet die Einbeziehung anteiliger Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung jedoch die Gleichstellung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht oder nicht zur Gänze verbrauchen konnten, mit denjenigen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub konsumiert haben.

Der Revision war daher in der Hauptsache Folge zu geben.

Nicht berechtigt ist die Revision hingegen insoweit, als ein die gesetzlichen Zinsen (4 % p.a.) übersteigender Zinssatz begehrt wird. Beruht die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind gemäß § 49 a zweiter Satz ASGG nur die sonstigen Bestimmung über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden. Die vom Revisionsgericht nicht geteilte Rechtsansicht der Beklagten, die nur Doppelauszahlungen vermeiden wollte, war, zumal zu dieser besonderen Fallkonstellation eine Rechtsprechung noch nicht bestand, vertretbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 58 a Abs 4 ASGG und § 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung kann der Interessensvertretung der Klägerinnen ein Kostenersatz nicht zugesprochen werden, da hiefür kein Kostenverzeichnis gelegt wurde (§§ 52 Abs 3, 54 ZPO iVm § 58a Abs 4 ASGG).

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