OGH 5Ob2346/96b; 5Ob52/01k; 5Ob227/01w; 5Ob144/03t; 5Ob48/14s; 5Ob225/14w; 5Ob233/22h (RS0107277)

OGH5Ob2346/96b; 5Ob52/01k; 5Ob227/01w; 5Ob144/03t; 5Ob48/14s; 5Ob225/14w; 5Ob233/22h19.7.2023

Rechtssatz

Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.

Normen

WEG 1975 §3 Abs1
WEG 1975 §3 Abs2

5 Ob 2346/96bOGH28.01.1997
5 Ob 52/01kOGH13.03.2001

Auch; nur: Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern. (T1)

5 Ob 227/01wOGH11.12.2001

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen. (T2)

5 Ob 144/03tOGH09.09.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung war schon vor dem WEG 2002 ein Grund für die jederzeitige Anrufung des Gerichts. (T3)

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 225/14wOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 233/22hOGH19.07.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_004