OGH 10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS129/04z; 10ObS74/14a; 10ObS137/22b (RS0106711)

OGH10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS129/04z; 10ObS74/14a; 10ObS137/22b24.7.2023

Rechtssatz

Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an.

Normen

ASVG §292 Abs1
BPGG §3 Abs1
BPGG §9 Abs2

10 ObS 2207/96yOGH20.08.1996

Veröff: SZ 69/184

10 ObS 401/97mOGH02.12.1997

Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T1)

10 ObS 197/98pOGH16.07.1998

Beis wie T1

10 ObS 347/98xOGH10.11.1998

Beis wie T1

10 ObS 28/99mOGH18.02.1999

Beis wie T1

10 ObS 103/01xOGH08.05.2001

Vgl aber; nur: Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. (T2) Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99 , ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T3); Veröff: SZ 74/84

10 ObS 166/01mOGH28.06.2001

Vgl aber; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 129/04zOGH14.12.2004

nur: Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T4); Beis wie T1

10 ObS 74/14aOGH15.07.2014

Vgl auch

10 ObS 137/22bOGH24.07.2023

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02207_96Y0000_005