OGH 1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d (RS0106359)

OGH1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d23.11.2023

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.

Normen

ZPO §577

1 Ob 501/96OGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/168

1 Ob 211/99gOGH05.08.1999

Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/123

1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)

2 Ob 236/07fOGH17.12.2007

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 42/10gOGH27.04.2011

Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)

18 OCg 5/18mOGH30.11.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 126/18zOGH20.12.2018

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112

5 Ob 119/22vOGH25.08.2022

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 167/23dOGH23.11.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004