Normen
1 Ob 501/96 | OGH | 26.07.1996 |
Veröff: SZ 69/168 |
1 Ob 211/99g | OGH | 05.08.1999 |
Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/123 |
1 Ob 300/00z | OGH | 17.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2) |
2 Ob 236/07f | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
9 Ob 42/10g | OGH | 27.04.2011 |
Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3) |
18 OCg 5/18m | OGH | 30.11.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 126/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112 |
5 Ob 119/22v | OGH | 25.08.2022 |
Vgl; Beis wie T2 |
5 Ob 167/23d | OGH | 23.11.2023 |
Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004
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