OGH 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 8Ob11/06k; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k (RS0103696)

OGH1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 8Ob11/06k; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k19.9.2023

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z4 F4
ZPO §538 Abs1
ZPO §539 Abs1

1 Ob 2038/96dOGH04.06.1996
7 Ob 302/04vOGH22.12.2004

Vgl auch

8 Ob 11/06kOGH23.02.2006

nur: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat. (T1); Beisatz: Soweit diese Konkretisierung aber fehlt, hat eine selbständige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Zivilgerichte nach § 538 ZPO zu erfolgen. (T2)

4 Ob 14/11dOGH15.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T3); Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T4)

8 ObA 43/11yOGH20.12.2011

Auch; nur T1

10 Ob 28/22yOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 115/23kOGH19.09.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02038_96D0000_001

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