OGH 15Os180/95; 11Os48/04; 12Os61/05w; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 13Os32/21m; 12Os13/23p (RS0094825)

OGH15Os180/95; 11Os48/04; 12Os61/05w; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 13Os32/21m; 12Os13/23p22.5.2023

Rechtssatz

Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.

Normen

StGB §156

15 Os 180/95OGH15.02.1996
11 Os 48/04OGH19.10.2004

Auch; Beisatz: Zwar fallen Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds dessen Gläubiger führt, als sonstige Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 letzter Fall StGB zu beurteilen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel wie der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. (T1)

12 Os 61/05wOGH17.11.2005

Auch; Beisatz: Die Befriedigung wenigstens eines Gläubiger kann nur dann und in dem Umfang vereitelt oder geschmälert werden, als das Recht oder die Forderung einen (im Vollstreckungsverfahren erzielbaren) Wert aufweist. (T2)

12 Os 106/07sOGH27.09.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Allein der Sachsubstanzwert und nicht aber die bei Einsatz des (durch die inkriminierte Handlung verschobenen) Vermögensguts bestehende Gewinnerwartung verringert das Vermögen. (T3)

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Allein das Bestehen eines Pfandrechts entzieht eine Sache nicht grundsätzlich dem Vermögensbegriff des §156 StGB. (T4)

15 Os 153/17iOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T5)

13 Os 32/21mOGH19.05.2021

Vgl

12 Os 13/23pOGH22.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19960215_OGH0002_0150OS00180_9500000_002