OGH 4Ob1652/95; 8Ob364/97f; 1Ob49/01i; 1Ob77/01g; 2Ob48/02a; 4Ob208/12k; 1Ob26/23i; 10Ob62/22y (RS0090863)

OGH4Ob1652/95; 8Ob364/97f; 1Ob49/01i; 1Ob77/01g; 2Ob48/02a; 4Ob208/12k; 1Ob26/23i; 10Ob62/22y22.8.2023

Rechtssatz

Das UN-Kaufrecht regelt weder die Verjährung der aus dem Vertrag folgenden Rechte noch Regressansprüche. Für diese Fragen ist das sonst anwendbare Recht maßgebend.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4

4 Ob 1652/95OGH24.10.1995
8 Ob 364/97fOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Weder die Zession noch die Verjährung sind im UN-Kaufrecht geregelt. Es muss daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden. (T1) Veröff: SZ 71/115

1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Gerichtsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht. (T2); Veröff: SZ 74/177

1 Ob 77/01gOGH22.10.2001

Ähnlich; Beisatz: Mangels einer im UN-K getroffenen Regelung über die Aufrechnung mit konventionsfremden Ansprüchen, also mit solchen, die sich nicht aus einem dem UN-K unterworfenen Vertragsverhältnis ergeben, ist für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse allein nach Maßgabe des nach IPR-Regeln berufene nationale Recht maßgebend. (T3); Veröff: SZ 74/178

2 Ob 48/02aOGH27.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen. (T4)

4 Ob 208/12kOGH15.01.2013

Auch

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

vgl

10 Ob 62/22yOGH22.08.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB01652_9500000_001