OGH 4Ob208/12k

OGH4Ob208/12k15.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** S.p.A., *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 28.007,16 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juli 2012, GZ 2 R 92/12i-41, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. März 2012, GZ 12 Cg 179/09t-37, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 268,44 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die italienische Beklagte verkaufte und lieferte der österreichischen Klägerin Glasmosaikfliesen, die sie in Indien produzieren hatte lassen. Zwischen den Streitteilen waren im Hinblick auf die mit hohen Pönalezahlungen gesicherten Lieferfristen der Kunden der Klägerin fixe Liefertermine vereinbart. Nachdem sich wesentliche Teile der gelieferten Fliesen als mangelhaft erwiesen hatten und eine kurzfristige Nachlieferung nicht möglich war, sandte die Klägerin die gesamte Ware an die Beklagte zurück, welche die Rücklieferung auch annahm.

Um die Lieferfristen der Kundin der Klägerin (bzw deren weiterer Auftraggeberin) einzuhalten, nahm die Klägerin einen mit Mehrkosten verbundenen Deckungskauf vor und beauftragte darüber hinaus bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht erforderliche spezielle Verlegedienstleistungen sowie die Entfernung bereits verlegter, ursprünglich ordnungsgemäßer Fliesen, die mit den Fliesen des Deckungskaufs nicht kompatibel waren.

Die Vorinstanzen gaben der auf UN-Kaufrecht gestützten Schadenersatzklage der Klägerin statt und sprachen ihr die Mehrkosten für den Deckungskauf ebenso zu wie den Mehraufwand für die Verlegung der Ersatzware sowie für die Entfernung der bereits verlegten Fliesen (abzüglich einer im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Gegenforderung).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Beklagten, mit der sie weiter die Abweisung der gesamten Schadenersatzforderung anstrebt, nicht zulässig.

1. Da das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernahm, geht der als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht wäre (ohne Beweiswiederholung) von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, ins Leere.

2. Auch der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht nicht. Der Entscheidung 4 Ob 1652/95, auf die sich die Beklagte beruft, lag ein Streckengeschäft zugrunde; ein solches liegt - wie die Beklagte in ihrer Revision selbst ausführt (S 14) - mangels Vereinbarung, dass die Ware direkt an den Kunden der Klägerin geliefert wird, nicht vor.

3. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist abzuleiten, dass die Streitteile infolge Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware einerseits sowie des Fixtermins und der fehlenden kurzfristigen Nachlieferungsmöglichkeit andererseits iSd Art 49 CISG den Vertrag aufhoben, weshalb die Klägerin Nichterfüllungsansprüche geltend macht. Ist der Vertrag aufgehoben, kann der Käufer Ersatz für einen Deckungskauf (Art 75 CISG) und darüber hinaus den Ersatz weiterer Schäden nach Art 74 CISG verlangen. Die Haftung der Beklagten für den getätigten Deckungskauf samt Speditionskosten ist in dritter Instanz - abgesehen von der behaupteten Einschränkung gemäß allgemeiner Geschäftsbedingungen - nicht mehr strittig.

4. Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der Vertragstreue stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0104929; vgl auch RS0104934). Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 zweiter Satz CISG allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger vorhersehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich - unter Berücksichtigung des Vertragszwecks - auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es hingegen nicht an (RIS-Justiz RS0116102).

Voraussehbar und damit ersatzfähig ist daher ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden; allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: Weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen. Ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat grundsätzlich als voraussehbar zu gelten (RIS-Justiz RS0116103).

Der Termindruck der Klägerin war der Beklagten aus der Vorkorrespondenz hinlänglich bekannt. Dass im Fall der Nichterfüllung daher nicht nur Kosten für einen (teureren) Deckungskauf auftreten können, sondern mit einer dann erforderlichen forcierten Abwicklung sowie bei Unbrauchbarkeit einer früheren Teillieferung mit Anpassungskosten zu rechnen ist, liegt auf der Hand. Da die der Klägerin verrechneten Entgelte für die zur Abwendung eines noch größeren Schadens notwendigen Maßnahmen, wozu die Klägerin gemäß Art 77 CISG verpflichtet war, festgestellt wurden, liegt entgegen dem Standpunkt der Beklagten ein positiver Schaden der Klägerin (RIS-Justiz RS0022568) vor und nicht bloß ein Schaden der Kundin der Klägerin, deren Mitarbeiter die zur Abwendung der drohenden Pönaleforderung erforderlichen Arbeiten ausführten. Überdies ist für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war (Schönle/Th. Koller in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 Art 74 Rz 14).

5. Die Überlegungen der Beklagten zu den Voraussetzungen eines Regressanspruchs des Geschäftsherrn gegen seinen Erfüllungsgehilfen nach österreichischem Recht können im Hinblick darauf, dass die Klägerin keinen solchen Regressanspruch, sondern vielmehr den Ersatz des ihr unmittelbar entstandenen Schadens geltend macht, auf sich beruhen.

6. Wenn die Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin hafte für die vom Hersteller der Fliesen verursachte Mangelhaftigkeit nicht, weshalb ihre Kundin keinen Anspruch gegen sie habe, verkennt sie die Haftung der Klägerin gegenüber ihrer Kundin wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten als Verkäuferin. Die Beklagte vermag nicht darzulegen, weshalb die Klägerin den ihr gemäß § 1298 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis antreten oder gar erbringen hätte können.

7. Dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsausschlusses im Wege der Vertragsauslegung auf Gewährleistungsfälle eingeschränkt sahen, nicht aber für den Fall der Nichterfüllung wegen Annahmeverweigerung und Vertragsaufhebung, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung im Einzelfall.

8. Die Verjährungsfrage war zutreffend mangels Regelung im UN-Kaufrecht nach materiellem italienischen Recht zu prüfen (vgl Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht5 Art 4 Rz 35). Dass die einjährige Verjährungsfrist des Art 1495 des italienischen Zivilgesetzbuchs nur für Gewährleistungsansprüche (Rücktritt oder Preisminderung, gerechnet ab Übergabe) gilt, Nichterfüllungsschäden infolge Vertragsaufhebung aber in der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Art 2946 des italienischen Zivilgesetzbuchs geltend gemacht werden können, entspricht der hier anzuwendenden italienischen Rechtslage (vgl Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht Rz 3/62, 3/217). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung ausländischen Rechts begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042948).

9. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.

10. Gemäß §§ 41 und 50 ZPO hat die Beklagte der Klägerin, die auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

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