4 Ob 76/95 | OGH | 10.10.1995 |
4 Ob 2242/96a | OGH | 17.09.1996 |
Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T1) |
4 Ob 56/06y | OGH | 20.06.2006 |
nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T2) |
4 Ob 188/08p | OGH | 20.01.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Werbematerial kommt es dabei auf die konkrete Verwendung gegenüber potenziellen Kunden an. (T3); Veröff: SZ 2009/6 |
4 Ob 176/10a | OGH | 15.12.2010 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 127/12y | OGH | 18.09.2012 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei Werbung in Printmedien ist nicht allein auf den Zeitpunkt der Versendung abzustellen; vielmehr ist hier jener Zeitraum maßgebend, in dem die Werbung bei realistischer Betrachtung noch (unmittelbar) auf einen nicht unerheblichen Teil der Marktgegenseite einwirkt. (T4); Beisatz: Ein Erfahrungssatz, dass persönlich adressiertes Werbematerial sofort weggeworfen wird, besteht nicht. Vielmehr muss der Werdende damit rechnen, dass die Adressaten das Material erst einige Tage nach dem Zugang studieren. Eine irreführende Geschäftspraktik liegt daher auch dann vor, wenn die Ankündigung in diesem Zeitraum unrichtig wird. (T5) |
4 ob 135/23s | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist demnach Voraussetzung, dass diese für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet und die der Empfehlung zugrundeliegende Preiskalkulation der Verkehrserwartung Rechnung trägt, dass es sich dabei – im Zeitpunkt der Werbung – um einen angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis handelt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00076_9500000_002
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