OGH 3Ob101/95; 3Ob103/99i; 5Ob43/01m; 3Ob191/10z; 5Ob40/13p; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z (RS0079245)

OGH3Ob101/95; 3Ob103/99i; 5Ob43/01m; 3Ob191/10z; 5Ob40/13p; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z4.7.2023

Rechtssatz

Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.

Normen

EO §350
GBG §94 Abs1 A
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cb

3 Ob 101/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/160

3 Ob 103/99iOGH22.12.1999

Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1)

5 Ob 43/01mOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)

3 Ob 191/10zOGH08.06.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/72

5 Ob 40/13pOGH16.07.2013

Auch

5 Ob 172/22pOGH20.10.2022

nur: Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. (T3)

5 Ob 92/23zOGH04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00101_9500000_001