OGH 7Ob570/95; 2Ob2175/96h; 6Ob182/98b; 7Ob46/08b; 5Ob13/09m; 3Ob208/17k; 8Ob29/17y; 6Ob115/23i (RS0052784)

OGH7Ob570/95; 2Ob2175/96h; 6Ob182/98b; 7Ob46/08b; 5Ob13/09m; 3Ob208/17k; 8Ob29/17y; 6Ob115/23i18.7.2023

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.

Normen

ZPO §84 ff
AußStrG §9 A2d
AußStrG 2005 §47 Abs3
AußStrG 2005 §48

7 Ob 570/95OGH28.06.1995
2 Ob 2175/96hOGH04.07.1996
6 Ob 182/98bOGH16.07.1998

Auch

7 Ob 46/08bOGH12.03.2008

Beisatz: Hier: § 48 AußStrG 2005. (T1)

5 Ob 13/09mOGH03.03.2009

Auch; Beisatz: Bringt ein rechtskundig vertretener Rechtsmittelwerber ausdrücklich vor, auf eine den Erfordernissen des § 65 Abs 3 AußStrG entsprechende Begründung der Anfechtung „mangels Entscheidungsrelevanz" zu verzichten, kann diese Erklärung letztlich nur so verstanden werden, dass er die Entscheidung in Wahrheit gar nicht bekämpfen wollte. Unter solchen Umständen kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht. Das Rechtsmittel ist mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen. (T2)

3 Ob 208/17kOGH24.01.2018

Auch

8 Ob 29/17yOGH20.12.2017
6 Ob 115/23iOGH18.07.2023

Beisatz: Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0070OB00570_9500000_001

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