Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine sachliche Entscheidung über den bereits verbesserten Rekurs des Vaters aufgetragen.
Text
Begründung
Der Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgerichtes vom 24.10.1994 wurde dem in Hamburg lebenden Vater am 13.12.1994 zugestellt. Am 19.12.1994 gab der Vater an das Erstgericht ein Schreiben des Inhalts zur Post, gegen den Erhöhungsbeschluß zur Wahrung der Frist Rekurs zu erheben; die Begründung werde nach Kontaktnahme mit der Botschaft der BRD in Wien oder einem "Anwalt vor Ort" nachgereicht. Am 10.1.1995 gab der Vater dem Erstgericht bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr.Peter Wrabetz vertreten zu sein. Am 17.1.1995 wurde von diesem namens des Vaters (neuerlich) ein ohne Mängel behafteter Rekurs zur Post gegeben.
Das Rekursgericht wies den Schriftsatz des Vaters als "leeren", mangels jeglicher Rechtsmittelausführungen nicht verbesserbaren Rekurs, den anwaltlich unterfertigten Rekurs jedoch als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verbesserung sog. leerer Rekurse im Außerstreitverfahren entspricht; er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) sind die §§ 84 ff
ZPO im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 84
Abs 3 ZPO ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes
eine Frist einzuhalten war, mit einem Verbesserungsauftrag auch dann
vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges
Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen
Prozeßhandlungen vorgesehen sind. Auch wenn im Rekursverfahren weder
Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß der
Rechtsmittelwerber doch angeben, inwieweit er sich durch den
angefochtenen Beschluß für beschwert erachtet; Ausführungen, die sich
im Wortlaut nur auf die Erhebung des Rekurses beschränken, reichen
nicht aus (WoBl 1993/72 uva). Für den Bereich des
Außerstreitverfahrens hat der Oberste Gerichtshof aber bereits
wiederholt ausgesprochen, daß auch die mit inhaltlichen Mängeln
behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren
zugänglich sind, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewußt
mißbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um
durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der
Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch
einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte
regelmäßig nicht angenommen werden (EFSlg 46.641/8; WoBl 1993/72;
vgl auch AnwBl 1993, 189). Das völlige Fehlen entsprechender
Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Nach diesen Grundsätzen hätte das Erstgericht dem Vater sohin einen Auftrag zur Verbesserung erteilen müssen. Der nachträglich von einem Rechtsanwalt verfaßte Rekurs ist mangels Erteilung einer Frist zur Verbesserung als fristgemäße Verbesserung zu betrachten. Das Rekursgericht hat sohin darüber meritorisch zu entscheiden.
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