Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zur Verbesserung binnen 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Angabe, inwieweit und weshalb der angefochtene Beschluß bekämpft wird, zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die §§ 84 ff ZPO sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 50/41 uva) auch im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 84 Abs 3 ZPO ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, mit einem Verbesserungsauftrag auch dann vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgesehen sind. Auch wenn im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß der Rechtsmittelwerber doch angeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß für beschwert erachtet; Ausführungen, die sich nur auf die Erhebung des Rekurses beschränken, reichen nicht aus. Für den Bereich des Außerstreitverfahrens sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewußt mißbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen, wofür im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Das Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels (7 Ob 570/95), sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
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