10 ObS 286/94 | OGH | 14.03.1995 |
Veröff: SZ 68/54 |
10 ObS 188/04a | OGH | 07.03.2006 |
Beisatz: Daraus ist nach Auffassung des Senats für die Entziehung einer Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG wegen Verweigerung einer zumutbaren Heilbehandlung ableitbar, dass sich für den (die) Versicherte (Versicherten) aus den Gesamtumständen im Einzelfall eindeutig ergeben muss, dass die Missachtung des Verlangens des zuständigen Versicherungsträgers, die zumutbare Heilbehandlung auch durchzuführen, als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht. (T1); Beisatz: Stellt sich im gerichtlichen Verfahren auf Grund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, so ist für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht der (des) Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig. (T2); Veröff: SZ 2006/31 |
10 ObS 88/07z | OGH | 11.09.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung hängt generell (und nicht nur im Fall des Entzuges einer Leistung) von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. (T3) |
10 ObS 134/07i | OGH | 06.11.2007 |
auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Frage der Mitwirkungspflichten des Versicherten besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung, weshalb diese Grundsätze auch im Falle der Erst- oder Weitergewährung einer Leistung zu gelten haben. (T5) |
10 ObS 136/07h | OGH | 04.03.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Nichtgewährung der Leistung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens, nämlich den Verlust des geltend gemachten Anspruchs, eine Aufforderung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt hat. Fehlt ein solches eindeutiges „Verlangen", entsteht keine Mitwirkungspflicht des Versicherten. (T6); Beisatz: Der Versicherte ist nicht genötigt, das (Prozess-)Verhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. (T7) |
10 ObS 93/10i | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beisatz: Stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Dadurch soll auch für den Versicherten klargestellt werden, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird. (T8) |
10 ObS 50/17a | OGH | 25.04.2017 |
Beisatz: Ob aus dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens nach § 99 Abs 2 ASVG klar ersichtlich ist, dass im Fall einer nicht befolgten Ladung die Leistung vorübergehend versagt werden kann, oder diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilbar. (T9)<br/> |
10 ObS 21/21t | OGH | 22.06.2021 |
Beisatz: Hängt die Entziehung oder Minderung einer Leistung von der behaupteten Verletzung einer Obliegenheit des Anspruchsberechtigten zur Teilnahme an einer vom Versicherungsträger angeordneten Untersuchung ab und bekämpft der Anspruchsberechtigte die Entziehungsentscheidung in zulässiger Weise mit Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, so ist die (Vor-)Frage, ob der Versicherungsträger bei der Anordnung dieser ärztlichen Untersuchung sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte unterworfen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension bzw Pflegegeld. (T11) |
10 ObS 25/23h | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Eine Sanktionierung nach § 99 Abs 2 ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_002
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