OGH 6Ob641/94; 7Ob2366/96h; 7Ob256/98t; 3Ob54/98g; 1Ob105/06g; 2Ob215/10x; 2Ob164/12z; 10Ob52/14s; 3Ob109/16z; 8Ob6/22y; 4Ob205/22h; 3Ob51/23f (RS0030282)

OGH6Ob641/94; 7Ob2366/96h; 7Ob256/98t; 3Ob54/98g; 1Ob105/06g; 2Ob215/10x; 2Ob164/12z; 10Ob52/14s; 3Ob109/16z; 8Ob6/22y; 4Ob205/22h; 3Ob51/23f19.4.2023

Rechtssatz

Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.

Normen

ABGB §1041 C3
ABGB §1109
MRG §34 Abs2

6 Ob 641/94OGH24.11.1994
7 Ob 2366/96hOGH12.02.1997
7 Ob 256/98tOGH30.09.1998

Auch; Beisatz: Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 Abs 2 MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung. (T1)

3 Ob 54/98gOGH25.08.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/125

1 Ob 105/06gOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er dem Bestandgeber nach §1041 ABGB ein Benützungsentgelt in Höhe eines bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen. (T2)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur: Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. (T3); Beisatz: Trifft den Mieter an der verzögerten Rückstellung ein Verschulden, kommt überdies ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/20

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Vgl

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4

3 Ob 109/16zOGH24.08.2016

Vgl

8 Ob 6/22yOGH30.03.2022

nur T3

4 Ob 205/22hOGH20.12.2022

Vgl

3 Ob 51/23fOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Der Bestandnehmer, der entgegen § 1109 ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinn des § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 1 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten. (T5); nur T3

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0060OB00641_9400000_001

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