OGH 7Ob552/94; 1Ob377/98t; 7Ob319/99h; 1Ob31/01t; 6Ob144/10k; 1Ob40/23y (RS0071190)

OGH7Ob552/94; 1Ob377/98t; 7Ob319/99h; 1Ob31/01t; 6Ob144/10k; 1Ob40/23y25.4.2023

Rechtssatz

Der Notweg ist gemäß § 3 NWG als Legalservitut konstruiert, die durch Richterspruch rechtliche Wirksamkeit erlangt (SZ 38/19).

Normen

NWG §3

7 Ob 552/94OGH29.06.1994

Veröff: SZ 67/119

1 Ob 377/98tOGH23.03.1999

Auch; nur: Der Notweg ist gemäß § 3 NWG als Legalservitut konstruiert. (T1)

7 Ob 319/99hOGH14.12.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestellung eines Notweges ist kein Fall von Enteignung, weil die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt. (T2)

1 Ob 31/01tOGH24.04.2001

Auch

6 Ob 144/10kOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 40/23yOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Die Festlegung eines Notwegs erfolgt nicht durch rechtsgeschäftliche Begründung eines dinglichen Rechts, vielmehr handelt es sich bei diesem um eine Legalservitut, die durch gerichtlichen Ausspruch rechtliche Wirksamkeit erlangt. (T3)<br/>Beisatz: Die Festlegung eines über das öffentliche Wassergut verlaufenden Notwegs, zu dessen praktischer Ausübung die Errichtung einer Brücke erforderlich sein wird, ersetzt nicht die dafür nach § 38 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Den ordentlichen Gerichten kommt insoweit keine Zuständigkeit zu. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00552_9400000_002

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