OGH 5Ob59/94; 5Ob110/94 (RS0069733)

OGH5Ob59/94; 5Ob110/9431.1.2023

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3.WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 59/94OGH31.05.1994
5 Ob 110/94OGH25.10.1994

nur: Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. (T1)

5 Ob 24/95OGH21.02.1995

Beisatz: Hier: Generalvermietung des Hauses zu Zwecken der "gewerblichen Untervermietung" indiziert Umgehungsabsicht. (T2)

5 Ob 148/95OGH12.12.1995

Vgl auch

5 Ob 478/97yOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Hauptmietvertrag unter festgestellten konkreten Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter zwecks Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechten geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (MietSlg 46.215, 47.191). (T3)

5 Ob 420/97vOGH10.02.1998

Auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden. (T4); Beisatz: Durch das 3. WÄG wurde die Judikatur zu § 2 Abs 3 aF MRG festgeschrieben (vgl immolex 1997, 197/100). (T5) Veröff: SZ 71/18

5 Ob 55/98vOGH21.04.1998

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 56/98sOGH15.09.1998

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Indiz für die Umgehungsabsicht liegt in der Vermietung von mehr als einer Wohnung durch denselben Hauptmieter. (T6)

5 Ob 196/98dOGH29.09.1998

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 216/02dOGH20.11.2002

nur T1

5 Ob 75/06zOGH30.05.2006

nur T1

5 Ob 231/22iOGH31.01.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00059_9400000_002

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