OGH 5Ob196/98d

OGH5Ob196/98d29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Patricia S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Hildegard W*****, 2.) Franz B*****, 3.) Hermine B*****, 4.) Verlassenschaft nach Hildegard R*****, vertreten durch die erbserklärten Erben Dipl. Ing. Gerhoch R*****, Dr. Wilhelm R*****, Dr. Peter R***** und Hildegard W*****, sämtliche Antragsgegner vertreten durch Dr. Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 3 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 1998, GZ 40 R 859/97p-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 37 Abs 3 Z 17 lit g) MRG gilt für die Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die Z 12 des § 37 Abs 3 MRG. Danach hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung nur dann voranzugehen, wenn zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig sind. Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es somit nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet (RIS-Justiz RS0070532, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 45 zu § 37 MRG). Da das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich erachtete, war die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung trotz eines darauf gerichteten Antrages nicht erforderlich, sodaß ihr Unterbleiben keine Verfahrensnichtigkeit nach sich ziehen kann.

Selbst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Umgehungshandlung durch Vermieter und Hauptmieter vorliegen, steht dem Antragsgegner gemäß § 2 Abs 3 MRG jedenfalls die Möglichkeit offen, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Ob ein Hauptmietvertrag unter den im Einzelfall festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (WoBl 1997/60 uva). Wenn nun das Rekursgericht auf Grund der festgestellten Absicht der Erstantragsgegnerin, die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines von mehreren ihrer Kinder anzumieten und des Umstandes, daß zwei von ihnen zur Zeit der Untervermietung bereits 20 bzw 18 Jahre alt waren, sowohl eine bei Abschluß des Hauptmietvertrages schon vorhandene als auch eine später gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60) ausgeschlossen hat, zumal das Alter der Kinder der Erstantragsgegnerin selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar machte (WoBl 1993/122), liegt darin keine solche Fehlbeurteilung, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.

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