OGH 5Ob70/85; 5Ob128/86; 5Ob81/88; 5Ob102/88; 5Ob196/98d (RS0070532)

OGH5Ob70/85; 5Ob128/86; 5Ob81/88; 5Ob102/88; 5Ob196/98d29.9.1998

Rechtssatz

Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde.

Normen

MRG §37 Abs3 Z17 litf

5 Ob 70/85OGH10.09.1985

Veröff: SZ 58/137 = MietSlg XXXVII/34

5 Ob 128/86OGH08.07.1986

Auch; Beisatz: Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet. (T1)

5 Ob 81/88OGH13.12.1988

Veröff: MietSlg XL/31

5 Ob 102/88OGH14.03.1989

Beis wie T1; Beisatz: Würdigt das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise anders, ohne in mündlicher Rekursverhandlung eine Beweiswiederholung durchzuführen, ist ein Verfahren mangelhaft. (T2) Veröff: WoBl 1989,119

5 Ob 196/98dOGH29.09.1998

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00070_8500000_003

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