§ 2 Abs 3 MRG: Die Umgehungsabsicht muß nicht schon bei Abschluß des Hauptmietvertrages vorliegen, sie kann auch erst später gefaßt werden. Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In diesem Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen.