§ 1 Abs 2 Z 2 MRG: Diese Ausnahme vom MRG umfaßt auch die "mittelbaren" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird.