European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00075.06Z.0530.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung des Anspruchs auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes (RIS‑Justiz RS0069660, RS0069854), wobei die von der zitierten Bestimmung erfasste Umgehungsabsicht in der Regel darauf gerichtet ist, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als beim Hauptmietvertrag zulässig sind (RIS‑Justiz RS0113178; vgl RIS‑Justiz RS0109561; RIS‑Justiz RS0069654 [T3 und 4]). Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind (RIS‑Justiz RS0069733). In einem solchen Fall hat der Antragsgegner das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Ob es dem Antragsgegner gelungen ist, vorhandene Indizien zu entkräften, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0069728 [T2]).
Eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, das die Voraussetzungen für ein Umgehungsgeschäft verneinte, liegt jedenfalls nicht vor, weil dem Hauptmietvertrag ein von Anfang an gegebener bzw in überschaubarer Zeit absehbarer Zweck als nur die Umgehungsabsicht zugrunde lag (vgl RIS‑Justiz RS0069820). Der Erstantragsgegner, dessen Notariat im selben Stock wie die zu Beginn der 90er‑Jahre frei gewordene Arztordination liegt, wollte die von der Zweitantragsgegnerin in Aussicht genommene Vermietung dieser Räumlichkeiten an einen Rechtsanwalt wegen der befürchteten Konkurrenz verhindern (was der Antragstellerin bekannt war) und seine Kanzlei sowohl personell als auch räumlich erweitern. Tatsächlich benützte der Erstantragsgegner nach Freiwerden der Ordinationsräumlichkeiten einen Raum dieses Objektes, während die beiden vorderen Räume samt Abstellraum und WC von der Antragstellerin benutzt werden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, in dieser Konstellation aufgrund des von Beginn an gegebenen und in absehbarer Zeit erweiterten Eigenbedarfes des Hauptmieters keine Umgehungsabsicht zu sehen, ist vertretbar (vgl 5 Ob 216/02d).
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