OGH 5Ob420/97v (RS0109561)

OGH5Ob420/97v10.2.1998

Rechtssatz

Umgehungsabsicht liegt schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zum Beispiel mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 420/97vOGH10.02.1998

Veröff: SZ 71/18

5 Ob 129/00gOGH30.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Bedingt vorsätzlich handelt nur derjenige, der die Verwirklichung eines Tatbestands ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Ernst nehmen kann man nur etwas, mit dem man sich bewusst auseinandergesetzt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_001

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