Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass ausreichende Indizien für das Vorliegen der in § 2 Abs 3 MRG geforderten Umgehungsabsicht bei der Erstantragsgegnerin vorliegen. Die Anerkennung des formellen Untermieters als Hauptmieter setzt jedoch Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus (5 Ob 306/99g mwN). Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz (WoBl 1998, 273/170 ua). Im gegenständlichen Fall hat die Erstantragsgegnerin das gemietete Geschäftslokal vom 1. 4. 1986 bis 1. 7. 1990 selbst genutzt. Es steht zudem irrevisibel fest, dass der Zweitantragsgegner (und zwar weder er selbst noch sein Hausverwalter) von den in den Jahren 1990 und 1991 erfolgten Untervermietungen nicht gewusst hat und dass er den Hauptmietvertrag mit der Erstantragsgegnerin gerichtlich aufkündigte, als er (1996) davon erfuhr. Damit ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ihm habe die tatbestandsmäßige Umgehungsabsicht gefehlt, jedenfalls vertretbar. Bedingt vorsätzlich handelt nämlich nur derjenige, der die Verwirklichung eines Tatbestands ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Ernst nehmen kann man nur etwas, mit dem man sich bewusst auseinandergesetzt hat (Fuchs, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl, 125).
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