OGH 5Ob129/00g

OGH5Ob129/00g30.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Serenjke B*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) D***** AG, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG, Wien und 2.) P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 2 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2000, GZ 41 R 91/00m-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass ausreichende Indizien für das Vorliegen der in § 2 Abs 3 MRG geforderten Umgehungsabsicht bei der Erstantragsgegnerin vorliegen. Die Anerkennung des formellen Untermieters als Hauptmieter setzt jedoch Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus (5 Ob 306/99g mwN). Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz (WoBl 1998, 273/170 ua). Im gegenständlichen Fall hat die Erstantragsgegnerin das gemietete Geschäftslokal vom 1. 4. 1986 bis 1. 7. 1990 selbst genutzt. Es steht zudem irrevisibel fest, dass der Zweitantragsgegner (und zwar weder er selbst noch sein Hausverwalter) von den in den Jahren 1990 und 1991 erfolgten Untervermietungen nicht gewusst hat und dass er den Hauptmietvertrag mit der Erstantragsgegnerin gerichtlich aufkündigte, als er (1996) davon erfuhr. Damit ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ihm habe die tatbestandsmäßige Umgehungsabsicht gefehlt, jedenfalls vertretbar. Bedingt vorsätzlich handelt nämlich nur derjenige, der die Verwirklichung eines Tatbestands ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Ernst nehmen kann man nur etwas, mit dem man sich bewusst auseinandergesetzt hat (Fuchs, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl, 125).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte